Nahezu jeder Selbständige hat mindestens einen Firmenwagen in seinem Betriebsvermögen. Daher werden Firmenwagen auch seitens des Finanzamtes im Rahmen der Steuererklärungen oder spätestens bei einer Betriebsprüfung sehr genau unter die Lupe genommen. Aufgrund dessen ist es umso wichtiger, dass jeder Firmenwagenbesitzer Kenntnisse über diese recht komplexe Thematik besitzt. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist in diesem Zusammenhang die Abschreibung.
Die Abschreibung Ihres Firmenwagens
Was hat es damit auf sich? Beim Kauf eines Fahrzeugs fließt der Anschaffungspreis nicht sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe in Ihre Bilanz oder Gewinnermittlung. Derartige Gegenstände des Anlagevermögens, das heißt Güter, die länger im Unternehmen genutzt werden und nicht dem Weiterverkauf dienen, müssen abgeschrieben werden. Das bedeutet, dass die Kosten der Anschaffung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer temporär verteilt werden und daher nur anteilig den Gewinn mindern. Zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens zählt nicht nur der Kaufpreis als solches, sondern auch die Anschaffungsnebenkosten, beispielsweise Kosten für Sonderausstattungen, Anmeldegebühren, Kosten für das Kennzeichen und für die Überführung des Wagens. Die Summe dieser Kosten bildet die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Ist das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, bleiben die Umsatzsteuerbeträge außer Betracht, da diese zum Vorsteuerabzug berechtigen, vorausgesetzt das Fahrzeug wird zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt. Sofern der Unternehmer jedoch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, gehören die Umsatzsteuern zu der Bemessungsgrundlage, d.h. in dem Fall sind die Bruttopreise relevant.
Mit welcher Nutzungsdauer Sie rechnen können
Die zugrunde legende Nutzungsdauer ist in Abschreibungstabellen, kurz auch AfA-Tabellen, durch das Bundesfinanzministerium festgelegt und können online abgerufen werden. Grundsätzlich beträgt die Nutzungsdauer eines Firmenwagens sechs Jahre, kann allerdings branchenbedingt auch anders ausfallen.
Da die Verteilung der Anschaffungskosten linear erfolgt, ergibt sich ein jährlicher Abschreibungssatz von 16,67 %, wobei dieser Satz für ein volles Jahr gilt. Der Abschreibungsbeginn erfolgt erst ab dem Monat des Erwebs. Sofern das Kfz also nicht im Januar gekauft wurde, ist der Abschreibungsbetrag monatlich um 1/12 zu kürzen.
Neufahrzeug oder Gebrauchtwagen
Die sechsjährige Nutzungsdauer ist allerdings nur bei einem Neufahrzeug zugrunde zu legen. Bei einem Gebrauchtwagen ist die voraussichtliche restliche Nutzungsdauer im Betrieb zu schätzen und beträgt somit auch weniger als sechs Jahre. Anhaltspunkte bilden dabei das Alter und der Kilometerstand des Wagens zum Zeitpunkt des Kaufs. Hierbei gibt es zwar keine gesetzliche Vorschrift, allerdings wird das Finanzamt eine Restnutzungsdauer von einem Jahr oder gar weniger immer ablehnen. Je kürzer die Nutzungsdauer beträgt, desto höher ist der Betriebsausgabenabzug.
Übertragung privates Fahrzeug in Betriebsvermögen
Andererseits ist auch die Übertragung eines privaten Fahrzeugs in das Betriebsvermögen denkbar. Der Einlagewert wird dabei ebenfalls aus dem Anschaffungswert, abzüglich der Abschreibungsbeträge, die auf den privat genutzten Zeitraum fallen, ermittelt. Liegt der Kauf länger als 3 Jahre zurück, sollte der Einlagewert am besten von einem professionellen Gutachter bestimmt werden, um auf Nummer sicher zu gehen. Dieser Wert bildet dann für die restliche Nutzungsdauer die Abschreibungsgrundlage.
Sonderabschreibung als Betriebsausgabe ansetzen
Neben den regulären Abschreibungsbeträgen kann zusätzlich eine Sonderabschreibung als Betriebsausgabe angesetzt werden. Diese beträgt, unabhängig von der Nutzungsdauer, 20% der Abschreibungsbemessungsgrundlage. Sie muss innerhalb von 5 Jahren genutzt werden, wobei auch ein geringerer Ansatz möglich ist. Diese zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr nachweislich mehr als 90 % für betriebliche Fahrten genutzt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass beim bilanzierenden Unternehmen das Betriebsvermögen im Vorjahr unter 235.000 Euro lag oder im Falle eines Einnahmen-Überschussrechners der Vorjahresgewinn unter 100.000 Euro betrug. Je höhere Betriebsausgaben Sie in den betreffenden Jahren wünschen, desto eher sollten Sie von dem Ansatz der Sonderabschreibung Gebrauch machen. Sollte sich im Nachhinein, innerhalb der 2 Jahre nach Anschaffung, rückwirkend eine geringere betriebliche Nutzung von 90 % ergeben, werden etwaige, in Anspruch genommen Sonderabschreibungsbeträge rückwirkend gestrichen.
Privatnutzung
Sofern das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt wird, werden die Kosten der Privatfahrten als Betriebseinnahmen dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Für diese Firmenwagenversteuerung gibt das Gesetz zwei Alternativen vor:
Entweder wird die private Nutzung anhand der Fahrtenbuchmethode oder anhand der 1% – Regel ermittelt.
Bei der Fahrtenbuchmethode werden sämtliche betriebliche und private Fahrten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufgezeichnet und hieraus der prozentuale Privatanteil ermittelt. Sämtliche Kosten des Wagens (inklusive der Abschreibungsbeträge) werden entsprechend des privaten Nutzungsanteils als unentgeltliche Wertabgabe bei den Betriebseinnahmen erfasst.
Die Firmenwagenversteuerung anhand der 1% Regel basiert auf dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, inklusive jeglicher Kosten für Sonderausstattung. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich ein gebrauchtes oder neues Fahrzeug genutzt wird. Für jeden Monat wird dann ein Prozent als Einnahme angesetzt. Letztere Methode ist sicherlich mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden, führt aber in Fällen eines hohen betrieblichen Nutzungsanteils zu steuerlichen Nachteilen.