Das erwartete Blitzerfoto kommt nach Wochen zu Hause an und voller Erleichterung bemerken Sie, dass Sie als Fahrer nicht zu erkennen sind. Aufgrund bereits vorhandener Punkte in Flensburg kommt Ihnen die Idee, ein Familienmitglied einzuweihen und als Fahrer zu dem Zeitpunkt des Blitzens anzugeben – scheint zunächst eine gute Idee zu sein, weiteren Strafpunkten oder Bußgeldern auszuweichen.
Das Verkehrsrecht sieht für Verkehrsverstöße, bei denen der Fahrzeugführer nicht genau ermittelt werden kann, allerdings die Fahrtenbuchauflage vor.
Was ist die Fahrtenbuchauflage?
Die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) regelt, dass die Bußgeldbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter die Fahrtenbuchauflage anordnen kann, wenn der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht ermittelt werden kann.
Diese kann das aktuelle oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge oder auch in Zukunft zugelassene Fahrzeuge betreffen.
Der Halter wird verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen und folgende Angaben darin festzuhalten:
- Zurückgelegte Fahrtstrecke
- Den Anlass der Fahrt
- Datum und Ort der Abfahrt
- Name und Anschrift des Fahrzeugführers
- Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
- Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt
- Fahrtzweck
Diese Angaben muss der Fahrer unterschreiben.
Für wie viele Fahrzeuge muss ein Fahrtenbuch geführt werden?
Je nach Umständen des Einzelfalls wird entschieden, ob die Fahrtenbuchauflage nur den betroffenen PKW oder eventuell auch alle auf den Halter zugelassenen Fahrzeuge betrifft.
Außerdem ist es der Verwaltungsbehörde möglich, Ersatzfahrzeuge in die Anordnung mit einzubeziehen. Wird ein Fahrzeug verkauft, erlischt zwar die Fahrtenbuchauflage für dieses Fahrzeug, sie kann allerdings für ein Ersatzfahrzeug wieder in Kraft treten.
Dauer der Fahrtenbuch-Anordnung
Die Dauer ist abhängig von der Schwere des Verkehrsverstoßes:
- Bei einer mittleren Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten zulässig. Ein längerer Zeitraum muss in jedem Fall mit besonderen Umständen begründbar sein. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Täter um einen Erst- oder Wiederholungstäter handelt. Der Fahrzeughalter darf die Täterermittlung keinesfalls behindern, eine fehlende Mitwirkung ist allerdings keine Voraussetzung für eine mittelschweres Vergehen.
- Bei schweren Verkehrsverstößen ist auch eine längere Dauer als sechs Monate zulässig. Hier kommt es auf die Art der Zuwiderhandlung an:
- 15 Monate bei Rechtsüberholen auf der Autobahn
- Bis zu zwei Jahre bei dreimaliger Geschwindigkeitsüberschreitung
- Bis zu zweieinhalb Jahre bei Missachtung eines Rotlichts
- Bis zu drei Jahre bei Unfallflucht. Unfallflucht wird mit 3 Punkten geahndet und gilt somit nicht mehr als verkehrsordnungswidrig, sondern wird als Straftat angesehen
Das sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage
Folgende Schritte sind zu prüfen, bevor eine Fahrtenbuchauflage veranlasst werden kann:
- Die Anhörung des Fahrzeughalters muss vor Anordnung der Auflage geschehen. Er muss die Möglichkeit haben, sich zu dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verstoß zu äußern und eventuell den Fahrer zu benennen. Die Anhörung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß erfolgen.
- Ein Anwalt muss prüfen, ob die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ausreichend begründet ist. Je nach schwere der Zuwiderhandlung, sind weitere Begründungen erforderlich. Hier wird z.B. zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung, Missachtung eines Rotlichts oder Rechtsüberholen auf der Autobahn unterschieden.
Wann ist die Verordnung der Fahrtenbuchauflage zulässig?
Laut Verkehrsrecht ist die Fahrtenbuchauflage bei Vorliegen eines erheblichen Verkehrsverstoßes, der durch zumutbare Ermittlungen nicht aufgeklärt werden konnte, zulässig. Hier spielt auch die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Täterermittlung eine Rolle.
Das zählt als Verkehrsverstoß
Wird ein Verstoß mit einem Punkt in dem Fahreignungsregister bewertet, zählt dieser als Verkehrsverstoß mit einigem Gewicht.
Wird die Ordnungswidrigkeit allerdings nur mit einem Bußgeld bestraft, zählt diese nicht zu Verkehrsverstößen im Rahmen der Fahrtenbuchauflage.
Das bedeutet zumutbare Ermittlung des Täters
Ist es der Behörde nicht gelungen, mit zumutbaren Mitteln den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln, kann die Fahrtenbuchauflage in Kraft treten. Verstärkt wird das in Kraft Treten durch die abgelehnte Mitwirkung des Fahrzeughalters. Die Bußgeldbehörde muss dann nämlich keine weiteren Mittel aufbringen, um den Täter zu finden.
Zu den zumutbaren Mitteln zählen:
- Zusendung des Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter sowie die Anhörung selbst. Die Ordnungsbehörde ist hierbei für den rechtzeitigen Zugang des Anhörungsbogens verantwortlich.
- Kann der Halter der Bußgeldbehörde Hinweise zum Fahrer liefern, sind weitere Ermittlungen anzustellen (Passfoto mit Fahrerfoto vergleichen, weitere Personen befragen,…)
Die Maßnahmen müssen allerdings innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen.
Die fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters
Macht der Halter erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung Angaben zum Fahrer, ist die fehlende Mitwirkungsbereitschaft anzunehmen. Ist die Ordnungsbehörde selbst für den Ablauf der Frist verantwortlich, ist die Fahrtenbuchauflage nicht zulässig.
Werden seitens des Fahrzeughalters gar keine Angaben zum Fahrer gemacht, zählt auch das als Mitwirkungsverweigerung.
Einspruch! – Das ist möglich
Mit den üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln kann auch gegen die Fahrtenbuchauflage Einspruch erhoben werden.
In folgenden Fällen kann der Einspruch erfolgreich sein:
- Es liegt kein nachweisbarer Verstoß gegen das Verkehrsrecht vor
- Es handelt sich um einen Bagatellfall im Straßenverkehr
- Die Auflage steht außer Verhältnis zur Verkehrswidrigkeit
- Die auferlegte Dauer ist zu lang