Firmenwagen im Home Office – mit der 0,002%-Regelung Steuern sparen!

Firmenwagen Home Office

Knapp 60 Prozent der deutschen Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern Arbeiten im Homeoffice an. Immer mehr Arbeitnehmer verrichten somit ihre Arbeit in der eigenen Wohnung – die Fahrten zur Arbeitsstätte entfallen somit.

Was bedeutet das aber für Arbeitnehmer, die von einem Firmenwagen und dessen Privatnutzung profitieren?

 

Pauschal-Methode: Ein-Prozent-Regelung

Dienstwagennutzer müssen die Privatfahrten mit dem Dienstwagen beim Finanzamt versteuern. Häufig wird dazu die Ein-Prozent-Regelung verwendet. Dabei wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers draufgeschlagen und bei der Lohnabrechnung als geldwerter Vorteil versteuert.

 

0,03 Prozent Entfernungspauschale

Neben der Versteuerung der Privatfahrten werden ebenso die Kilometer zwischen Tätigkeitsstätte und Wohnung auf das Bruttogehalt angerechnet. Dies erfolgt durch die 0,03-Prozent-Regelung.

Für jeden Kalendermonat werden 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnung hinzugerechnet und besteuert.

Diese Pauschale kann allerdings nur für die Kilometer eines Arbeitswegs pro Arbeitstag berechnet werden. Das Finanzamt akzeptiert pro Kalenderjahr 220-230 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche und 260-280 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche, an denen ein Fahrtweg zum Büro stattgefunden hat.

 

0,002-Prozent-Versteuerung für Firmenwagen im Home Office

Heutzutage und vor allem wegen der aktuellen Corona-Situation gewähren immer mehr Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice.

Befindet sich der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers mit Dienstwagen für längere Zeit in der eigenen Wohnung, besteht die Möglichkeit, mittels Einzelbewertung, Steuern für die Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung zu sparen.

In diesem Fall gilt nämlich: Fährt der Dienstwagennutzer weniger als 180 Tage im Jahr oder monatlich weniger als 15 Tage zur Tätigkeitsstätte, dürfen die Fahrten mit 0,002 Prozent besteuert werden.

Achtung: Ein Wechsel während des laufenden Kalenderjahres ist nicht möglich! Ist bereits abzusehen, dass Sie auch im Jahr 2021 weniger als 180 Fahrten zum Betrieb tätigen werden, kann der Arbeitgeber dies ab Januar 2021 bei der Lohnabrechnung berücksichtigen.

 

Einzelbewertung nur mit Fahrten-Dokumentation!

Möchten Sie die 0,002-Prozent-Methode anwenden, müssen Sie alle Fahrten zur Arbeitsstätte genau dokumentieren.

Ein lückenlos geführter Outlook-Kalender, eingetragene Arbeitszeiten im Betrieb aber auch die Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuchs sind gute Nachweise für die getätigten Arbeitswege.

Wichtig ist, dass die Aufzeichnungen bereits im Januar des laufenden Kalenderjahres begonnen haben.

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