Garagenkosten für den Firmenwagen geltend machen – geht das?

Fahrtenbuchauflage

Ihr Arbeitgeber überlässt Ihnen als geldwerten Vorteil einen Firmenwagen zur Privatnutzung? Den privaten Nutzungsvorteil müssen Sie entweder mittels der 1-Prozent-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode steuerlich geltend machen. Aber wie sieht es mit den weiteren Kosten aus, die für Sie als Arbeitnehmer durch die Überlassung des Dienstwagens entstehen – z.B. Garagenkosten? Können Sie diese ebenfalls beim Finanzamt versteuern?

 

Welche Aufwendungen für den Dienstwagen können steuerlich geltend gemacht werden?

Grundsätzlich gilt: Übernimmt der Arbeitnehmer selbst nutzungsabhängige Kosten für die Nutzung des PKWs, führt dies zu einer Minderung seines steuerpflichtigen Vorteils und senkt damit die Steuer. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Kraftstoff oder die Leasingrate. Rechtlich geschuldet sind ebenfalls Kosten, die im Arbeitsvertrag als Verpflichtungen aufgeführt sind – z.B. die Zahlung eines Nutzungsentgeltes oder einer Anschaffungskostenbeteiligung.

Werden die übernommenen Kosten für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs allerdings freiwillig vom Arbeitnehmer gezahlt, tritt diese Regelung nicht in Kraft.

 

Fahrtenbuchauflage

Sind Garagenkosten steuerlich abzugsfähig?

Die Unterbringung in einer Garage zählt grundsätzlich nicht zu den nutzungsabhängigen Gesamtkosten für die Inbetriebnahme eines Dienstwagens. Daher hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Kosten zur Unterbringung in einer Garage den geldwerten Vorteil nicht mindern. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass das Abstellen in einer Garage seitens des Arbeitgebers zwingend Voraussetzung zur Überlassung des Firmenwagens ist. Dies sollte dann im Arbeitsvertrag geregelt sein. Erst dann kann der Arbeitnehmer die Garagenkosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen.