Sie hetzen schnell zum nächsten Kundentermin und dann passiert es. Sie wurden mit dem Firmenwagen geblitzt. Oft stellt die Firma das Auto und oft zahlt sie auch die Tankrechnung. Aber übernimmt Ihre Firma auch das Bußgeld, wenn Sie geblitzt werden?
Der Anhörungsbogen wird jedenfalls erstmal an die Firma geschickt. Das heißt aber nicht, dass das Unternehmen das Bußgeld auch bezahlen muss. In Deutschland haftet nicht der Fahrzeughalter, sondern der Fahrer. In Frankreich, der Schweiz oder den Niederlanden beispielsweise kann der Eigentümer des Autos zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sich der in die Radarfalle geratene Fahrer nicht ermitteln lässt.
Der Halter des Fahrzeuges ist auch in Deutschland dazu verpflichtet den Fahrer ausfindig zu machen, der mit dem Auto geblitzt wurde. Die meisten Unternehmen lassen dem betroffenen Mitarbeiter gleich selbst den Anhörungsbogen ausfüllen. Sollten mehrere Angestellte im Firmenwagen unterwegs gewesen sein, kann das beigefügte Blitzerfoto weiterhelfen. Ist der Fahrer nicht zu erkennen, müssen alle Personen im Auto aufgezählt werden.
Wenn Sie sich denken, dass Sie aus der Sache wieder fein raus kommen und einfach so tun, als ob Sie nicht derjenige waren, der geblitzt wurde, kann das bitter enden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat der Halter nur, wenn er mit dem Fahrer verwandt oder verschwägert ist. Wenn sich der Arbeitgeber nicht kooperativ zeigt oder sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, wird die Polizei wahrscheinlich eigene Ermittlungen anstellen und beispielsweise zum Fotoabgleich auf dem Firmengelände vorbeischauen.
Generell gilt: Wird ein Firmenwagen aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes geblitzt, muss das Unternehmen den Fahrer des Fahrzeuges benennen. Wenn das Unternehmen das nicht tut, dann kann eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.
Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Fahrtenbuch ist nicht nur aufwendig zu führen, sondern auch zu überwachen. Die Auflage wird daher meist nur im Wiederholungsfall verhängt oder bei Verstößen, die zu einem Fahrverbot führen würden.
In der Praxis ist es auch meist die Angst vor einem Fahrverbot, die Firmen und Mitarbeiter dazu bringt, der Polizei die Arbeit zu erschweren. Sie spekulieren dann darauf, dass die Sache verjährt ist, bevor der Fahrer ermittelt ist. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist das nach drei Monaten der Fall. Wird in dieser Zeit der Anhörungsbogen zugestellt, beginnt erneut eine Frist von drei Monaten. Wenn der Fahrer nicht nach spätestens einem halben Jahr ermittelt ist, verläuft sich die Sache. Dann ist der Mitarbeiter erstmal aus dem Schneider, eine Fahrtenbuchauflage könnte aber trotzdem noch drohen.
Das Bußgeld ist normalerweise Sache des Mitarbeiters. Im Einzelfall kann das aber auch der Arbeitgeber sein, zumindest indirekt. Musste der Mitarbeiter beispielsweise rasen, um einen dringenden Geschäftstermin wahrzunehmen, spricht nichts dagegen, dass ihm die Firma das Geld nachträglich erstattet. Ganz ungeschoren kommt der Arbeitnehmer trotzdem nicht davon, in der Regel muss die Erstattung nämlich als Einkommen versteuert werden.
Der Fahrzeughalter ist für das ordnungsgemäße Führen des Fahrtenbuchs zuständig. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage bzw. wird diese nicht ordnungsgemäß erfüllt, wird jedes Vergehen mit einer Strafe von 50 Euro und 1 Punkt in Flensburg bestraft. Diese Strafe fällt dem Fahrzeughalter zur Last.
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