Kfz-Kosten von der Steuer absetzen – So geht‘s

Kosten bei der Nutzung eines Fahrtenbuchs senken

Wer mehr oder weniger viel Zeit im Auto auf der Straße verbringt, der lässt dorthin auch Kosten. Kosten für die Anschaffung eines Fahrzeugs. Kosten für das Mieten eines Fahrzeugs. Kosten für Wartung, Reparatur, Instandhaltung und Betrieb des Fahrzeugs. Grund genug einmal einen Blick auf das zu werfen, was in punkto Kfz-Kosten von der Steuer absetzbar ist.

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Abbildung 1: Wer viel Zeit im Auto verbringt, hat auch viele Kosten.

 

Die Kfz-Versicherung lässt sich als Sonderausgabe absetzen

Die Kfz-Versicherungen am deutschen Markt bestehen bekanntlich aus zwei Komponenten: aus der Haftpflicht-Komponente und der Kasko-Komponente. Während die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug im wahrsten Sinne des Wortes eine Pflicht-Versicherung darstellt, ohne dies es gar nicht mehr möglich ist, ein Fahrzeug zuzulassen, ist die Kasko-Komponente eine freiwillige Versicherungskomponente. Wer im Schadensfall einen besseren Versicherungsschutz genießen möchte, setzt – je nach Alter, Wert und Zustand des Fahrzeugs – auf eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung. Im Bereich der Sonderausgaben kann die Haftpflicht-Komponente angesetzt werden. Sie wirkt sich minimierend auf die Steuerschuld aus.

 

Kfz-Kosten von der Steuer absetzen

 

 

Die Pendlerpauschale fällt unter Werbungskosten

Wer berufsmäßig pendelt, kann die Pendlerpauschale als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die Pauschale liegt bei 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Die Pendlerpauschale gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel zur Beförderung dient. Also selbst Radler, Zugfahrer oder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft und Paare, die gemeinsam zur Arbeit fahren, können 30 Cent pro gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen. Alternativ kann die Pendlerpauschale (beispielsweise für den Weg bis zum Bahnhof) plus die Kosten für das Zugticket, steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag, der hierzu im Bereich Werbungskosten aufzulisten ist, liegt bei 4500 Euro im Jahr.

Tipp: Übersteigen die Kosten, die jährlich anfallen, die Höchstgrenze von 4500 Euro im Jahr, hilft nur ein minutiös genau geführtes Fahrtenbuch, um die Kosten beim Finanzamt geltend zu machen. Wer die Kombination aus Pendlerpauschale und Zugticket nutzt, sollte die Zugtickets aufbewahren. Obgleich Belege nicht zwingend eingereicht werden müssen, so verbessern sie dennoch die Glaubwürdigkeit. Wer sein privates Fahrzeug für Dienstwege nutzt, kann übrigens die tatsächlich anfallenden Kosten abrechnen. Die Kosten (für Sprit, Reparatur, etc.) dürfen nur dann in der Steuererklärung gelistet werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht erstattet. Im Fahrtenbuch sollte zudem genau dokumentiert sein, um welche Fahrt (privater oder geschäftlicher Natur) es sich jeweils gehandelt hat.

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Abbildung 2: Wer die Kombination aus Pendlerpauschale und Zugticket nutzt, sollte die Zugtickets aufbewahren.

 

Zu berechnen ist der Betrag im Übrigen ganz einfach: Die Zahl der jährlichen Arbeitstage wird mit der Anzahl der Kilometer zur Arbeitsstelle multipliziert. Berechnet werden darf nur eine Strecke, also beispielsweise die Hinfahrt. Diese einfache Strecke wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert und mit der Pendlerpauschale von 30 Cent. Je nach Entfernung kann der Pauschalbetrag, der unter Werbungskosten geltend gemacht werden kann, über den ohnehin anrechnungsfähigen 1000 Euro liegen.

Tipp: Seit dem Jahr 2014 gilt nicht mehr die „regelmäßige Arbeitsstätte“ als Grundlage für die Berechnung der Pendlerpauschale, sondern die sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“. Welche das ist (wenn das Unternehmen mehrere Standorte hat), sollte Idealerweise mit dem Betrieb geklärt und schriftlich dokumentiert werden. Wichtig ist dieser Passus vor allem deswegen, weil die Anfahrt zu allen weiteren Tätigkeitsstätten nicht nur einfach, sondern für Hin- und Rückfahrt steuerlich geltend gemacht werden kann.

 

Die Kfz-Steuer lässt sich nicht so einfach von der Steuer absetzen

Im Grunde könnte die Argumentation so einfach sein: Der Staat erhebt die Kfz-Steuer, verpflichtet also den Kfz-Inhaber dazu, die Steuer zu bezahlen. Also müsste sich der Steuerzahler diese Pflicht-Ausgabe eigentlich auch über die Steuer zurückholen dürfen. Klingt logisch, ist aber nicht so.

Möglich ist das vollständige Absetzen der Kfz-Steuer nur dann, wenn es sich um ein Firmenfahrzeug handelt und alle Kosten dafür unter „Betriebsausgaben“ gelistet sind. Das heißt: Das Fahrzeug wird ausschließlich für berufliche initiierte Fahrten genutzt und eben diese berufliche Nutzung wird regelmäßig in einem Fahrtenbuch dokumentiert.

Der Grund, warum eine Privatperson die Kfz-Steuer nicht absetzen kann, lautet übrigens so: Zwar erhebt der Staat die Kfz-Steuer, hat aber den Kfz-Besitzer nicht zum Kauf eines Fahrzeugs überredet oder gar genötigt. Deswegen darf der Otto-Normalverbraucher die Kfz-Steuer auch nicht in der Steuererklärung aufnehmen. Quasi als Entlastung wurde im Übrigen die Pendlerpauschale eingeführt, die wie ausführlich erläutert mit 30 Cent pro Kilometer steuerlich geltend gemacht werden kann.

 

 

 

 

Abbildung 1: pixabay.com © MatanVizel (CC0 Public Domain)

Abbildung 2: pixabay.com © Pexels (CC0 Public Domain)