Wenn Sie Ihren Dienstwagen privat nutzen, bieten sich für Sie geldwerte Vorteile. Seit 2019 können Sie aber mit einem Elektro-Dienstwagen noch eine ganze Menge dazu sparen. Die Ein-Prozent-Regelung berechnet sich nämlich ab 2019 bei E-Autos nur noch aus dem halben Bruttolistenpreis. Der Steuervorteil gilt für ab 2019 neu angeschaffte Elektro-Fahrzeuge.
Mit der gesetzlichen Anpassung wird der Prozentsatz von 1 % auf 0,5 % bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge abgesenkt. Die Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG wird somit schließlich umgesetzt. Die Halbierung auf 0,5 % gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Elektro-Dienstwagen 2019: Steuervorteil nur für befristeten Zeitraum
Die Neuregelung ist anzuwenden für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.
Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten für das Fahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung, wird hier die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls halbiert. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten ebenfalls nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Nach dem Gesetzesbeschluss erfolgt die Förderung von Hybridfahrzeugen nur, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen (nach § 3 Absatz 2 Elektromobilitätsgesetz). Danach muss:
Für die übrigen Hybridfahrzeuge gilt die vorstehende bisherige Regelung auch 2019 weiter.
Die Finanzverwaltung hat nun die zeitliche Anwendungsregelung in einem Antwortschreiben an die Automobilindustrie konkretisiert und dabei auch leicht ausgeweitet (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Dezember 2018, IV C 5 – S 2334/14/10002-07). Die Neuregelung gilt demnach für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Es kommt – anders als nach dem Gesetzeswortlaut – nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug aber vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem (anderen) Mitarbeiter zur privaten Nutzung (zum Beispiel Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen, ist die Neuregelung auch bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden.
Für von der Neuregelung ausgeschlossene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt die frühere Regelung unverändert weiter. Danach ist der Listenpreis pro Kilowattstunde der Batteriekapazität pauschal zu mindern, für in 2018 angeschaffte Fahrzeuge um 250 Euro.
Bei einem Elektrofahrzeug oder extern aufladbaren Hybridfahrzeug, das nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 erworben wird, ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen. Diese Begünstigung ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht auf Neuwagen beschränkt. Das heißt, die Begünstigung gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridfahrzeug, wenn sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Danach gilt Folgendes:
Wenn das Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann, kommt es auf die Höhe der Kohlenmonoxidemission nicht mehr an, weil nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt werden muss.
Quelle: haufe.de