Für Selbständige kann sich das Führen eines Fahrtenbuches schnell auszahlen:
Selbst wenn Sie keinen Firmenwagen oder nicht einmal ein eigenes Auto besitzen, können Sie für alle betrieblich bedingten Autofahrten eine Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent geltend machen. Das kann sich ganz schön summieren.
Wenn Sie Ihr Auto zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen, berechnet sich Ihr Privatanteil nach der für Sie in der Regel günstigen Ein-Prozent-Regel. Die überwiegende betriebliche Nutzung müssen Sie aber erst einmal glaubhaft machen. Dabei kann ein – zumindest über einige Monate geführtes – Fahrtenbuch eine große Hilfe sein.
Wenn Sie Ihr Auto fast ausschließlich betrieblich nutzen, können Sie mittels Fahrtenbuch zudem einen geringeren tatsächlichen Privatanteil nachweisen, als sich nach der Ein-Prozent-Regel ergeben würde – und somit bis zu 100 Prozent der Fahrzeugkosten absetzen.
Wer als Firmenwagenfahrer kein Fahrtenbuch führt, muss sein Fahrzeug grundsätzlich nach der „Ein-Prozent-Methode“ versteuern. Das Finanzamt setzt daraufhin monatlich ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als „geldwerten Vorteil“ an. Diese Pauschalbesteuerungsregel gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug zu 50 Prozent oder mehr betrieblich genutzt wird.
Erfolglos geklagt hatte ein Immobilienmakler, der seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und einen gebraucht gekauften BMW im Betriebsvermögen führt. Im strittigen Jahr lagen die Gesamtkosten bei 10.998 Euro. Für die Privatnutzung setzte er 50 Prozent der tatsächlichen Kosten (5499 Euro) als Privatanteil an. Diese Rechnung wies das Finanzamt zurück: Da kein Fahrtenbuch geführt worden sei, müsse der Wert der privaten Nutzung zwingend nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet werden. Dieser belaufe sich auf 7680 Euro. Berechnungsweg: 1 Prozent x 64 000 Euro (Bruttolistenpreis) x 12 Monate. Daher erhöhte sich der Gewinn um 2181 Euro (Umsatzsteuer nicht berücksichtigt).
Ein Ausweg für vergleichbar betroffene Selbstständige: Die betriebliche Nutzung des Kfz auf nachweislich weniger als 50 Prozent reduzieren. In dieser Konstellation sind die anteiligen betrieblich verursachten Kosten problemlos als Betriebsausgaben absetzbar – selbst wenn der Nachweis nicht durch ein Fahrtenbuch erbracht wird.