Sie haben einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen? Für viele Mitarbeiter eine echte Erleichterung, gerade wenn man im Arbeitsalltag viel unterwegs ist. Wenn Mitarbeitern ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, dann natürlich in erster Linie, um berufliche Fahrten zu machen. Doch auch für private Fahrten besteht die Möglichkeit den Firmenwagen zu nutzen. Was Sie aber hierbei beachten müssen, verraten wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Natürlich sollten Sie zuerst mit Ihrem Chef klären, welche Rahmenbedingungen für die Nutzung Ihres Firmenwagens gelten. Liegt keine ausdrückliche Erlaubnis vor, sollten Sie das Fahrzeug nicht privat nutzen. Ansonsten drohen unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.
Weiterhin sollte in den Rahmenbedingungen zur Nutzung eines Firmenwagens auch immer geklärt werden, ob
Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer für Privatfahrten ist ein umsatzsteuerlicher Sachbezug, der vom Arbeitgeber zu ermitteln und abzuführen ist – mit Ausnahmen.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, den Sie auch privat nutzen dürfen, dann müssen Sie für diese private Nutzung Steuern zahlen. Denn das Finanzamt betrachtet die unentgeltliche Überlassung des Autos zur privaten Nutzung als Sachzuwendung. Auf diesen geldwerten Vorteil fällt Einkommensteuer an.
Man spricht von einem „geldwerten Vorteil“, wenn der Firmenwagen auch für private Zwecke genutzt wird. Ähnlich wie ein zusätzliches Einkommen wird auch der Firmenwagen versteuert. In der Regel wird der Dienstwagen vom Finanzamt pauschal abgerechnet. Dann wird monatlich ein Prozent vom aktuellen Listenpreis des Autos fällig. Eher selten findet eine differenzierte Rechnung auf Grundlage eines Fahrtenbuches statt. Diese lohnt sich meist, wenn der Firmenwagen äußerst selten für private Fahrten genutzt wird.
Weiterhin müssen Sie beachten, dass Ihr Arbeitgeber zu jeder Zeit die Möglichkeit hat, das Firmenfahrzeug zurück zu verlangen. Als Angestellter sollten Sie sich demzufolge nie hundertprozentig darauf verlassen, das Auto für private Zwecke nutzen zu können.
Zahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung seinem Arbeitgeber etwas dazu, kann der geldwerte Vorteil bis auf 0 Euro sinken; negative Werte sind nicht möglich. Wer mehr zuzahlt, profitiert also nicht zusätzlich.
Die gewählte Variante müssen Sie beziehungsweise muss Ihr Arbeitgeber das gesamte Jahr über beibehalten. Es ist also nicht möglich, während eines Kalenderjahres von einer Methode zur anderen zu wechseln. Für Ihre Einkommensteuererklärung sind Sie allerdings nicht dauerhaft an die zuvor gewählte Variante gebunden: Sie können sie zu Jahresbeginn wechseln, falls die andere Berechnungsart für Sie günstiger ist. Auch wenn Sie im Laufe des Jahres ein anderes Fahrzeug nutzen, können Sie die die Methode wie Sie Ihr Firmenauto versteuern, ändern.
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Sind Sie sich nicht sicher, ob ein elektronisches Fahrtenbuch Ihnen etwas nutzt? Dann schauen Sie doch mal in diesem Blogbeitrag vorbei: Wann nutzt Ihnen ein ein elektronisches Fahrtenbuch etwas? Dort haben wir alles für Sie noch einmal zusammengefasst!