Unfall mit dem Firmenwagen – wer zahlt den Schaden?

Fahrtenbuchauflage

Jeder Autofahrer hatte schon einmal Glück im Straßenverkehr und ist einem Unfall entkommen. Aber was, wenn es dann doch passiert? – und dann noch mit dem Dienstwagen? Dann stellt sich die Frage, wer für den Unfallschaden aufkommt – Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder die Versicherung? Was, wenn der Unfall während einer Privatfahrt verursacht wurde und was ist mit dem Beifahrer?

Wir haben uns mit den Fragen auseinandergesetzt und wollen Ihnen einen Überblick geben!

 

Die korrekte Versicherung für den Firmenwagen

Versicherungsnehmer des Firmenfahrzeugs ist der Arbeitgeber. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Mitarbeiter das Fahrzeug auch für Privatfahrten nutzen darf. Das Unternehmen trägt also die Kosten für KFZ-Steuer bis hin zur Inspektion als auch für die Versicherung.

Die Versicherung sollte folgende Elemente enthalten:

Als Fahrzeughalter sollte der Arbeitgeber zunächst auf jeden Fall eine Haftpflichtversicherung für den Wagen abschließen. Außerdem ist es sinnvoll, eine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, denn das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das erhöhte Schadensrisiko nicht alleine vom Arbeitnehmer getragen werden muss, wenn der Arbeitgeber keine Vollkasko abgeschlossen hat.

 

Wer haftet beim Verkehrsunfall?

Verkehrsunfälle passieren leider schneller als man denkt und anschließend geht es immer darum, die Schuldfrage zu klären. Grundsätzlich ist dies vom Grad der Fahrlässigkeit abhängig, und, ob der Unfall während einer Dienstfahrt oder einer Privatfahrt verursacht wurde.

 

Unfall während einer Dienstfahrt?

Für die Haftung beim Verkehrsunfall gilt grundsätzlich: Liegt eine leichte Fahrlässigkeit des Mitarbeiters vor, kommt die Versicherung des Arbeitgebers für den Unfall mit dem Dienstfahrzeug auf. Ist allerdings zum Beispiel erhöhte Geschwindigkeit schuld am Verkehrsunfall, ist die Rede von mittlerer Fahrlässigkeit. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer in Höhe einer Selbstbeteiligung anteilig haften. Die Selbstbeteiligung sollte eine Höhe von 500 – 1000 € nicht überschreiten, da diese sonst vom Arbeitgeber gezahlt werden muss.

Ist beim Unfall mit dem Firmenwagen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auszugehen, zum Beispiel fahren unter Alkoholeinfluss, liegt die volle Haftung für den entstandenen Schaden beim Arbeitnehmer selbst.

Der Arbeitnehmer muss allerdings auch in diesem Fall anteilig haften, wenn der entstandene Schaden unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Einkommen des Mitarbeiters liegt.

 

Arbeitnehmerhaftung bei Privatfahrten

Eine private Fahrt mit dem Dienstfahrzeug kommt dann zu Stande, wenn der Arbeitnehmer nicht für Zwecke der im Arbeitsvertrag geregelten Aufgaben unterwegs ist. Im Falle eines Unfalls während einer Privatfahrt muss der Arbeitnehmer die volle Haftung übernehmen. Allerdings gilt auch hier: Ist der Dienstwagen Vollkasko versichert, muss der Arbeitnehmer lediglich die Selbstbeteiligung zahlen.

 

Verkehrsunfall mit dem Firmenwagen und Beifahrer

Handelt es sich bei dem Beifahrer um einen weiteren Mitarbeiter des Unternehmens und der Schaden ist während einer Dienstfahrt entstanden, gilt dies als Arbeitsunfall. In diesem Fall zahlt die zuständige Berufsgenossenschaft. Wird allerdings zum Beispiel ein privater Laptop des Beifahrers beschädigt, greift die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

 

Zu beachten: Zu einem entstandenen Unfallschaden, zählen nicht nur die Reparaturkosten – ebenfalls berücksichtigt werden müssen der Verdienstausfall und ggf. Schmerzensgeld des Fahrers, Beifahrers und des Unfallgegners.

 

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner